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BFH-Urteile zur betrieblichen Altersversorgung bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Gesellschafter-Geschäftsführer – neue Definition des Status „beherrschend“ im Arbeitsrecht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) kommt in einem Urteil vom 01.10.2019 (II ZR 387/17) zu dem Ergebnis, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) bereits ab einer Kapital- bzw. Stimmrechtsbeteiligung von genau 50 % als arbeitsrechtlich beherrschend anzusehen ist. Zuvor wurde ein GGF erst ab einer Beteiligung mehr als 50 % als beherrschend eingestuft.

Diese scheinbar kleine Änderung kann für einen GGF weitreichende Folgen haben, da er wenn er eine beherrschende Stellung einnimmt nicht unter die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen des Betriebsrentengesetzes fällt und damit beispielsweise kein gesetzlicher Insolvenzschutz über den Pensionssicherungsverein besteht. Das gilt im Übrigen auch für minderheitsbeteiligte GGF, wenn die zusammengerechneten Anteile an Kapital und/oder Stimmrechten (sofern diese jeweils über 10 % liegen) mindestens 50 % ergeben: In diesem Fall gelten alle Minderbeteiligten als beherrschend.

Empfehlung:
Maßnahmen zur Sicherung der betrieblichen Altersversorgung sollten rechtzeitig, d.h. wenn es der GmbH finanziell gut geht, erfolgen. Ansonsten besteht das Risiko, dass die Absicherungsmaßnehmen vom Insolvenzverwalter angefochten und die Altersversorgung zur Insolvenzmasse gezogen wird. Die gebotenen Sicherungsmaßnahmen sind ja nach Art der betrieblichen Altersversorgung unterschiedlich. In diesem Bereich sind vertragliche und steuerliche Aspekte untrennbar miteinander verzahnt.

Erdienbarkeitsfristen bei Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen einer Entgeltumwandlung

Im Urteil vom 07.03.2018 (I R 89/15) vertritt der BFH die Auffassung, dass der Erdienbarkeitszeitraum für (Gesellschafter-)Geschäftsführer bei einer echten Entgeltumwandlung nicht zu erfüllen ist. Dabei muss die Entgeltumwandlung selber jedoch einem Fremdvergleich standhalten. Vor allem darf die Umwandlung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einer Gehaltserhöhung stehen, das Gehalt, aus der die Umwandlung erfolgt, muss selbst in der Höhe angemessen sein und die Zusage darf nicht zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung beim Unternehmen führen.

Durch die Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt (BStBl II 2019, 70) hat sich die Finanzverwaltung dieser Auffassung nun angeschlossen. Im Klartext: Eine echte Entgeltumwandlung ist auch für GGF, die älter als 60 Jahre sind möglich und auch dann, wenn zwischen Zusageerteilung und erster Zahlung einer Altersleistung weniger als zehn Jahre liegen (bei nicht beherrschenden GGF alternativ weniger als drei Jahre und zwölf Jahre Betriebszugehörigkeit).

Empfehlung:
Da im Urteil nicht genauer definiert ist, was unter zeitlichem Zusammenhang zu einer Gehaltserhöhung zu verstehen ist, empfiehlt sich in dieser Thematik weiterhin im Vorfeld die Abstimmung mit dem betreuenden Steuerberater bzw. dem Betriebsstättenfinanzamt.

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