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EU-Mobilitätsrichtlinie – Wesentliche Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung zum 01.01.2018

Die EU-Mobilitätsrichtlinie bringt zwei wesentliche Änderungen für die betriebliche Altersversorgung mit sich:

  • Das Mindestalter zum Betriebsausgabenabzug für arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse wird vom Alter 27 auf das Alter 23 gesenkt. Dieses Mindestalter gilt im Durchführungsweg Unterstützungskasse nicht, wenn lediglich Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenleistungen gewährt werden, oder die Zusage auf eine Altersleistung unverfallbar ist. Für arbeitnehmerfinanzierte Zusagen gibt es kein Mindestalter für den Betriebsausgabenabzug.
  • Die Regeln zur gesetzlichen Unverfallbarkeit für arbeitgeberfinanzierte Zusagen werden verändert. Für Zusagen die ab dem 01.01.2018 erteilt werden tritt die gesetzliche Unverfallbarkeit ein, wenn der Mitarbeiter mindestens 21 Jahre alt ist (vorher 25 Jahre) und wenn die Zusage seit mindestens 3 Jahren besteht (vorher 5 Jahre). Arbeitnehmerfinanzierte Zusagen sind nach wie vor ab Beginn unverfallbar. Für Zusagen mit Erteilungsdatum vor dem 01.01.2018 gibt es eine Übergangsregel, diese werden spätestens zum 01.01.2021 gesetzlich unverfallbar.

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